EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)
Neue Datenschutzverordnung ab dem 25.05.2018 (EU-DSGVO)
Liebe Interessentinnen und Interessenten, sehr geehrte Damen und Herren,Am 25.05.2018 trat die neue Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie verpflichtet uns nachzufragen, ob wir Ihnen weiterhin Informationen und Einladungen zusenden dürfen. Gerne kommen wir dem nach.
Sie haben in der Vergangenheit den Newsletter des Pfarrverbandes Bütgenbach erhalten. Zu diesem Zweck haben wir Ihre E-Mailadresse in unserem Verteiler gespeichert. Wir versichern hiermit, dass wir Ihre Daten ausschließlich für den Versand unseres Newsletters an Sie verwenden und unter keinen Umständen an Dritte weitergeben.
Gerne möchten wir Sie auch in Zukunft über unsere Aktivitäten und Veranstaltungen informieren. Möchten Sie unsere Informationen weiterhin erhalten, brauchen Sie nichts tun und wir gehen davon aus, dass wir Sie weiterhin informieren dürfen.
Falls Sie dies in Zukunft nicht mehr möchten, bitten wir Sie auf diese Mail mit dem Vermerk „NEIN“ zu antworten. Sie werden anschließend unverzüglich aus unserem Verteiler gelöscht. Auch zu einem späteren Zeitpunkt ist es jederzeit möglich, per Post oder E-Mail der Nutzung Ihrer Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Wir würden uns sehr freuen, Sie auch nach dem 25. Mai 2018 weiterhin über unsere aktuellen Aktivitäten und News informieren zu dürfen.
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit besten Grüßen,
Ihr Pfarrverband Bütgenbach
Pastor Lothar Klinges, Lindenstraße 25, 4750 Weywertz, Belgien, Tel. 080/446069
Zum Austragen benutzen Sie bitte folgende Seite:
http://www.buetgenbach.eu/newsletter/newsletter-sub.php
Weitere Informationen darüber, wie wir seit über 20 Jahren mit dem Datenschutz in unserem Pfarrverband umgehen finden Sie auf der folgenden Website:
http://www.buetgenbach.eu/datenschutz.php
Kirchlicher Datenschutz: Das ist bei Fotos erlaubt
Bilder von der Fronleichnamsprozession veröffentlichen: Ist das nur erlaubt, wenn Hunderte Gläubige unterschreiben? Nein, stellen die kirchlichen Datenschützer jetzt klar – doch andere Regeln gelten weiter.
Datenschutz | Bonn/Bremen - 11.07.2018
Auch weiterhin können im kirchlichen Raum trotz neuem Datenschutzrecht Bilder im Internet veröffentlicht werden, ohne dass in jedem Fall eine Einwilligung nötig ist. Das erläutert die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten in einer am Dienstag veröffentlichten Handreichung. Darin geht es um den Umgang mit Fotografien von kirchlichen Veranstaltungen im Geltungsbereich des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). "Entgegen aller Befürchtungen ist es [...] auch nach dem KDG nach wie vor möglich, bei diesen Anlässen zu fotografieren, ohne dass von jedem Einzelnen eine entsprechende Einwilligungserklärung nachzuweisen ist", heißt es in dem vierseitigen Dokument, das die Regeln für das Erheben, Speichern und Veröffentlichen von Fotos und die dabei zu beachtenden Informations- und Jugendschutzpflichten erläutert.
Die Datenschützer weisen darauf hin, dass es neben einer expliziten Einwilligung noch weitere rechtliche Grundlagen gibt, die das Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotografien erlauben. Dazu gehört die Erfüllung kirchlicher Aufgaben und eine Abwägung des "berechtigten Interesses" an der Aufnahme und Veröffentlichung von Bildern mit den Grundrechten der abgebildeten Person. Sind diese Kriterien erfüllt, braucht es keine zusätzliche Einwilligung der abgebildeten Person.
Kriterien des Kunsturhebergesetzes gelten weiter
Sowohl bei der Aufnahme wie bei der Veröffentlichung können für diese Abwägung die Kriterien herangezogen werden, die bisher das Kunsturheberrecht geregelt hat. Dieses Gesetz erlaubte eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung unter bestimmten Bedingungen. Dazu gehören Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Fotos, die Personen als bloßes Beiwerk etwa einer Landschaft oder eines Bauwerks zeigen, oder Aufnahmen von "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen". Auf Grundlage dieser Ausnahmen konnten Bilder von Pfarrfesten, Prozessionen und anderen kirchlichen Veranstaltungen in vielen Fällen ohne gesonderte Einwilligung veröffentlicht werden.
Weiterhin gelten die strengen Regeln zum Schutz Minderjähriger, auf die sich die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten im April geeinigt hatte. Bei Bildern von Kindern unter 16 Jahren ist vor Veröffentlichung die Einwilligung der Personensorgeberechtigten für jedes einzelne Bild einzuholen. Gegenüber katholisch.de erläuterte der Vorsitzende der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten, Andreas Mündelein, dass bei Bildern von Veranstaltungen wie Prozessionen und Wallfahrten im Einzelfall zu entscheiden sei, ob bei Bildern mit einer großen Menge von Menschen, auf denen auch Kinder unter 16 Jahren abgebildet sind, die Abwägungskriterien des Kunsturhebergesetzes oder der Beschluss der Diözesandatenschützer anzuwenden seien.
Kritik von Journalistenverbänden und aus der Kirche aufgegriffen
Laut Mündelein, der für die nördlichen Bistümer Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und das Offizialat Vechta zuständig ist, habe es im Zuge der Einführung durch die Diskussion in den Medien "zunehmend Irritationen" in der Kirche und "besorgte Anfragen" an die kirchlichen Datenschutzaufsichten gegeben. "Wir haben es deshalb für erforderlich gehalten, unsere abgestimmte Einschätzung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Veröffentlichung von Fotografien in einen erläuternden Kontext zu stellen und Wege aufzuzeigen, die darüber hinaus einen datenschutzkonformen Umgang mit Bildern und Fotografien als wichtiges Element der Außendarstellung des kirchlichen Lebens ermöglichen", so Mündelein weiter.
Mit der Handreichung klären die Diözesandatenschützer eine auch im Bereich der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kontrovers diskutierte Frage. Sowohl der kirchliche wie der staatliche Gesetzgeber hatten nicht explizit geregelt, ob und wie die Kriterien des Kunsturhebergesetzes weiterhin angewendet werden können. Verschiedene Journalistenverbände, darunter die Gesellschaft Katholischer Publizisten, hatten eine klare Regelung zur Schaffung von Rechtssicherheit gefordert. (fxn)